Ihre staatlich-geförderte Weiterbildung

Qualifizierungschancengesetz

Das Qualifizierungschancengesetz: Neue Wege zur beruflichen Weiterbildung

Die Arbeitswelt verändert sich spürbar. Digitalisierung, Automatisierung und neue Technologien stellen Beschäftigte und Unternehmen vor wachsende Anforderungen. Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) bietet hier eine staatliche Unterstützung: Es fördert berufliche Weiterbildungen und hilft dabei, Qualifikationen rechtzeitig anzupassen. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern und Unternehmen im Wandel zu entlasten. In diesem Artikel erfahren Sie, was das QCG genau ist, wie die aktuelle Gesetzeslage aussieht und welche Neuerungen seit 2024 gelten. Sie erhalten einen Überblick über die Zielgruppen, die Förderhöhen – inklusive Staffelungen nach Unternehmensgröße – sowie über das Qualifizierungsgeld. Außerdem erklären wir Schritt für Schritt, wie der Antragsprozess abläuft und worauf dabei zu achten ist.

Inhalt

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) - kompakt erklärt

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) gilt seit dem 1. Januar 2019. Es ist kein eigenes Gesetz, sondern Teil des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die zentralen Regelungen finden sich insbesondere in § 81 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung) und § 82 SGB III (Weiterbildung von Beschäftigten). Ziel des QCG ist es, Beschäftigte und Unternehmen beim digitalen und strukturellen Wandel zu unterstützen. Wenn sich Tätigkeiten durch Digitalisierung, Automatisierung oder neue Marktanforderungen verändern, kann der Staat Weiterbildungen fördern.

Gefördert werden:

  • Lehrgangskosten (anteilig oder vollständig, je nach Unternehmensgröße)
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn Mitarbeitende während der Weiterbildung freigestellt werden

Die Förderung soll Arbeitslosigkeit vermeiden und Qualifikationen frühzeitig an neue Anforderungen anpassen.

Qualifizierungsgeld ergänzend in Anspruch nehmen

Seit 2024 wurde die Förderung weiterentwickelt. Eine wichtige Ergänzung ist das Qualifizierungsgeld. Es ist eine finanzielle Leistung für Beschäftigte, die an längeren Weiterbildungen teilnehmen, weil ihr Arbeitsplatz durch strukturelle Veränderungen gefährdet ist. Es funktioniert ähnlich wie das Kurzarbeitergeld:

  • Beschäftigte erhalten einen Teil ihres entfallenden Arbeitsentgelts ersetzt.
  • Der Arbeitgeber wird während der Qualifizierungsphase finanziell entlastet.

Das Qualifizierungsgeld kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn Unternehmen größere Transformationsprozesse durchlaufen und mehrere Mitarbeitende gleichzeitig weiterqualifizieren müssen. Damit ergänzt es die klassischen QCG-Zuschüsse und stärkt die langfristige Beschäftigungssicherung in Zeiten tiefgreifender Veränderungen.

Wie die Förderung durch das QCG konkret aussieht, erläutert das folgende Video.

Wer ist die Zielgruppe des Qualifizierungschancengesetzes (QCG)?

Das Qualifizierungschancengesetz richtet sich an Beschäftigte in Unternehmen, deren Tätigkeiten sich verändern oder künftig verändern werden. Alter und bisherige Qualifikation spielen dabei keine entscheidende Rolle.

Förderfähig sind Beschäftigte insbesondere dann, wenn:

  •  sie ihre beruflichen Kompetenzen gezielt erweitern oder an neue Anforderungen anpassen möchten,
  • ihre Tätigkeit vom digitalen oder strukturellen Wandel betroffen ist,
  • neue Technologien, Automatisierung oder veränderte Prozesse ihr Aufgabenprofil verändern,
  • in ihrer Branche ein erhöhter Qualifizierungsbedarf besteht.

Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern und Qualifikationen frühzeitig weiterzuentwickeln. Das QCG unterstützt dabei sowohl Beschäftigte als auch Unternehmen. Beschäftigte stärken ihre berufliche Zukunft durch aktuelle Fach- und Digitalkompetenzen. Unternehmen investieren in die Qualifikation ihrer Mitarbeitenden und bleiben dadurch wettbewerbsfähig.

Wie hoch ist die Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG)?

Arbeitgeber können Weiterbildungen ihrer Beschäftigten durch die Agentur für Arbeit fördern lassen. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) und hängt vor allem von der Unternehmensgröße ab.
Gefördert werden in der Regel:

  • Lehrgangskosten (anteilig oder vollständig)
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn Mitarbeitende für die Weiterbildung freigestellt werden

Förderhöhe nach Unternehmensgröße

Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten können – je nach Voraussetzungen – zwischen 15 % und 100 % liegen:

  • Weniger als 10 Beschäftigte: bis zu 100 % der Lehrgangskosten
  • Weniger als 250 Beschäftigte: bis zu 50 % der Lehrgangskosten
  • Bis zu 2.500 Beschäftigte: bis zu 25 % der Lehrgangskosten
  • Mehr als 2.500 Beschäftigte: bis zu 15–20 % der Lehrgangskosten

Besondere Förderfälle

Für bestimmte Personengruppen kann die Förderung höher ausfallen. Dazu zählen insbesondere:

  • Beschäftigte ohne anerkannten Berufsabschluss
  • Beschäftigte mit Schwerbehinderung

In diesen Fällen können bis zu 100 % der Weiterbildungskosten übernommen werden. Die konkrete Förderhöhe wird im Einzelfall geprüft und hängt von Art, Umfang und Ziel der Weiterbildung ab.

Wer hat Anspruch auf eine Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz (QCG)?

Eine Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist möglich, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen im § 82 SGB III (Weiterbildung von Beschäftigten).
Damit eine Weiterbildung gefördert wird, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

✔ Mindestumfang der Weiterbildung

Die Maßnahme muss mehr als 120 Unterrichtseinheiten umfassen. Kurzseminare oder eintägige Workshops sind nicht förderfähig. Gefördert werden Qualifizierungen mit substanzieller Dauer und erkennbarem Kompetenzaufbau.

✔ Bezug zum Strukturwandel

Die Weiterbildung muss einen beruflichen Anlass haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • sich Tätigkeiten durch Digitalisierung oder Automatisierung verändern,
  • neue Software oder Technologien eingeführt werden,
  • sich Anforderungen im Beruf deutlich verschieben.

Ziel ist es, Beschäftigung zu sichern und Qualifikationen frühzeitig anzupassen – bevor Arbeitslosigkeit entsteht.

✔ Zertifizierter, externer Bildungsträger

Die Weiterbildung muss bei einem externen und AZAV-zertifizierten Bildungsträger stattfinden. Das bedeutet: Der Anbieter ist staatlich zugelassen und erfüllt festgelegte Qualitätsstandards. Interne Schulungen im eigenen Unternehmen sind in der Regel nicht förderfähig.

✔ Mindestabstand zur letzten Ausbildung

Die letzte abgeschlossene Berufsausbildung muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich um eine echte Weiterqualifizierung und nicht um eine Erstausbildung handelt.

Wichtig

Die konkrete Förderentscheidung erfolgt immer im Einzelfall durch die Agentur für Arbeit. Neben den formalen Kriterien prüft sie auch, ob die Weiterbildung arbeitsmarktlich sinnvoll und notwendig ist. Kurz gesagt: Gefördert werden umfangreiche, zertifizierte Weiterbildungen mit Bezug zum Strukturwandel und zur Sicherung der Beschäftigung.

Wer stellt den Antrag auf Weiterbildung durch das Qualifizierungschancengesetz (QCG)?

Beim Qualifizierungschancengesetz (QCG) läuft die Antragstellung anders ab als beim klassischen Bildungsgutschein. Entscheidend ist: Antragsteller ist in der Regel der Arbeitgeber – nicht der Arbeitnehmer. Die Förderung ist im § 82 SGB III geregelt und richtet sich ausdrücklich an Beschäftigte in Unternehmen. Deshalb wird der Antrag grundsätzlich vom Unternehmen bei der Agentur für Arbeit gestellt.

Ablauf der Antragstellung

1️⃣ Abstimmung im Unternehmen

Der erste Schritt erfolgt intern. Arbeitnehmer und Arbeitgeber klären gemeinsam:

  • Welche Weiterbildung sinnvoll ist
  • Warum sie notwendig ist (z. B. Digitalisierung, neue Prozesse)
  • Ob eine Freistellung während der Weiterbildung möglich ist

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Förderung nach dem QCG in der Praxis nicht umsetzbar.

2️⃣ Beratung durch die Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber nimmt Kontakt mit dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit auf. Dort wird geprüft:

  • Ob die Voraussetzungen nach § 82 SGB III erfüllt sind
  • Ob der Bildungsträger AZAV-zertifiziert ist
  • Wie hoch die mögliche Förderung ausfällt
  • Ob zusätzlich Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt werden können

Die Agentur informiert über Förderhöhe, Unterlagen und formale Anforderungen.

3️⃣ Antragstellung durch den Arbeitgeber

Der formale Antrag wird vom Unternehmen eingereicht.
Er enthält unter anderem:

  • Angaben zur Unternehmensgröße
  • Informationen zur Weiterbildung
  • Begründung der Notwendigkeit
  • Daten zur betroffenen Beschäftigtenperson

Erst nach schriftlicher Bewilligung darf die Weiterbildung beginnen.

Rolle des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist kein formaler Antragsteller, spielt aber eine zentrale Rolle:

  • Er bringt den Weiterbildungswunsch ein.
  • Er liefert Argumente zur beruflichen Notwendigkeit.
  • Er stimmt der Teilnahme und ggf. Freistellung zu.

Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung trifft ausschließlich die Agentur für Arbeit.

Wichtiger Unterschied zum Bildungsgutschein

Den Bildungsgutschein beantragt in der Regel die arbeitssuchende Person. Beim QCG hingegen läuft die Antragstellung über den Arbeitgeber.
Kurz gesagt: Der Arbeitgeber stellt den Antrag – die Agentur prüft – der Arbeitnehmer profitiert.

Das QCG als Instrument für nachhaltige Qualifizierung

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) schafft einen Rahmen, um berufliche Weiterbildung gezielt zu fördern. Es unterstützt Beschäftigte dabei, ihre Kompetenzen an digitale und strukturelle Veränderungen anzupassen. Gleichzeitig entlastet es Unternehmen finanziell bei der Qualifizierung ihrer Mitarbeitenden. Beschäftigte sichern durch geförderte Weiterbildungen ihre langfristige Beschäftigungsfähigkeit. Sie erwerben aktuelles Fachwissen und bleiben für neue Anforderungen einsatzfähig. Unternehmen profitieren von qualifizierten, motivierten Mitarbeitenden und stärken ihre Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere in Zeiten des technologischen Wandels. Durch die Übernahme von Lehrgangskosten und mögliche Zuschüsse zum Arbeitsentgelt reduziert das QCG finanzielle Hürden. Gerade kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzliche Unterstützung.

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG): Ablauf-Check-Liste

Zum Download

FAQ zum Qualifizierungschancengesetz (QCG)

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis sollten Unternehmen mehrere Wochen einplanen. Entscheidend ist, wie vollständig die Unterlagen eingereicht werden und ob Rückfragen entstehen. Erst nach schriftlicher Bewilligung durch die Agentur für Arbeit darf die Weiterbildung beginnen. Ein vorzeitiger Start kann zum Ausschluss der Förderung führen.

Der erste Schritt ist die interne Abstimmung im Unternehmen. Klären Sie, welche Qualifikation benötigt wird und warum sie arbeitsmarktlich notwendig ist. Anschließend nehmen Sie Kontakt mit dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit auf. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 82 SGB III erfüllt sind. Erst danach stellen Sie den formellen Antrag.

Typischerweise werden folgende Angaben verlangt:

  • Beschreibung der geplanten Weiterbildung
  • Nachweis der AZAV-Zertifizierung des Bildungsträgers
  • Angaben zur Unternehmensgröße
  • Begründung der Notwendigkeit (z. B. Digitalisierung, neue Prozesse)
  • Angaben zum Arbeitsentgelt der teilnehmenden Mitarbeitenden
    Die Agentur für Arbeit kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn Klärungsbedarf besteht.

Ja. Das Unternehmen sucht grundsätzlich selbst einen passenden Bildungsträger aus. Wichtig ist, dass dieser AZAV-zertifiziert ist. Erst wenn Maßnahme und Anbieter die Fördervoraussetzungen erfüllen, kann die Agentur für Arbeit die Förderung bewilligen. Der Bildungsträger unterstützt häufig bei der organisatorischen Abstimmung.

Die Förderhöhe hängt von der Unternehmensgröße ab. Lehrgangskosten können – je nach Fall – zwischen 15 % und 100 % übernommen werden. Zusätzlich sind Zuschüsse zum Arbeitsentgelt möglich, wenn Mitarbeitende freigestellt werden. Die Dauer der Förderung entspricht in der Regel der Dauer der Weiterbildung. Längere Maßnahmen werden individuell geprüft.

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich förderfähig, sofern sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch ältere Mitarbeitende können gefördert werden. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern die arbeitsmarktliche Notwendigkeit der Weiterbildung.

Die Freistellung wird individuell zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden vereinbart. Die Weiterbildung kann in Vollzeit oder berufsbegleitend erfolgen. Erfolgt eine Freistellung, kann die Agentur für Arbeit Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewähren. Die konkrete Ausgestaltung hängt von Umfang und Organisation der Maßnahme ab.
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Kündigt ein Mitarbeitender während der Weiterbildung, wird die Förderung individuell geprüft. In der Regel endet die Zuschusszahlung mit dem Beschäftigungsverhältnis. Eine pauschale Rückzahlungspflicht besteht nicht.

Rückforderungen können entstehen, wenn:

  • die Weiterbildung vor Bewilligung begonnen wurde,
  • falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden (arglistige Täuschung),
  • Fördervoraussetzungen nachträglich nicht erfüllt sind
  • oder Mittel zweckwidrig verwendet wurden.

Deshalb ist es wichtig, alle Angaben korrekt einzureichen und den Bewilligungsbescheid genau zu beachten.

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Maximal weitere 15 % zusätzliche Förderung möglich:

5 % bei Qualifizierungsvereinbarungen der Sozialpartner

Wenn Ihre Weiterbildung vertraglich festgelegt ist: Es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitergeber eine Vereinbarung oder einen Tarifvertrag gibt.

10 % bei bei erhöhtem Weiterbildungsbedarf in Ihrem Betrieb

Wenn eine Weiterbildung dringend benötigt wird, um das Unternehmen zukunftsträchtig aufzustellen. Und um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden.

15 % bei Qualifizierungsvereinbarungen und erhöhtem Weiterbildungsbedarf

Wenn beide bereits genannten Voraussetzungen eintreffen.

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